Fördermittel vom Arbeitsamt: Gründungszuschuss für Arbeitslose


Es gibt verschiedene Wege aus der Arbeitslosigkeit. Ein interessanter, nicht risikofreier, aber auch lohnender Weg kann der Weg in die Selbständigkeit sein. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Existenzgründerinnen und Existenzgründer mit finanziellen Hilfen. Zur Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gibt es den Gründungszuschuss (ALG1) und das Einstiegsgeld (ALG2).

2014 setzten laut der Bundesagentur für Arbeit rund 31.621 Personen die Gründung aus der Arbeitslosigkeit mit dem Gründungszuschuss um, 4717 Gründer machten sich dagegen mit dem Einstiegsgeld (ALG II) selbstständig.

Was ist der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit?

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, Beantragung bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt
  • Zwei Förderphasen: 1. Förderphase: 6 Monate ALG1 + 300€, Neubewertung der Situation
  • 2. Förderphase: 9 Monate 300€
  • Arbeitslose Antragsteller jeden Alters bis 65 Jahre
  • Förderung selbständiger, hauptberuflicher und tragfähiger Tätigkeiten, > 15 Wochenstunden (Haupterwerb)
  • Erfolgsversprechendes Unternehmenskonzept: Vorlegen von aussagekräftigem Businessplan mit Finanzkonzept, Liquiditätsplanung, Rentabilitätsvorschau, Lebenslauf
  • ALG1 muss bezogen werden, Restanspruch auf ALG 1 liegt bei 150 Tagen.
  • Andere Fördermöglichkeiten zusätzlich möglich (z.B von der KFW)
  • Kein Rechtsanspruch auf Förderung, Ermessensleistung vom Sachbearbeiter
  • Vermittlungsvorrang in den Arbeitsmarkt
  • Zuschuss ist steuerfrei
  • Tragfähigkeitsbescheinigung: Gutachten von fachkundiger Stelle, Unternehmensberater oder Handelskammern
  • Gesamtförderzeitraum : maximal 15 Monate


Wer wird gefördert?

Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung.

Voraussetzungen:

Der Antragssteller muss arbeitslos und Bezieher von Arbeitslosengeld 1 sein. Der Anspruch auf ALG1 muss mindestens 150 Tage betragen.
Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich, die Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Tag bestehen.
Es gilt der Vorrang der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsvermittler prüft, ob es zur Gründung eine Vermittlungsalternative gibt. Die Bewilligung des Zuschusses bleibt Ermessengrundlage des zuständigen Sachbearbeiters.

Wer nicht?

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das 65. Lebensjahr erreicht hat (Regelaltersrente). Auch erhält der Antragsteller keine Förderung, wenn bereits zuvor eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach dieser Förderung noch keine 24 Monate vergangen sind.

Was wird gefördert?

Gefördert werden alle selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeiten, die die Arbeitslosigkeit beenden, wenn sie die festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
Die Tätigkeit muss in hauptberuflichem Umfang ausgeübt werden und der zu erwartende Gewinn muss ausreichen, um die Existenz zu sichern.
Persönliche und Fachliche Eignung beweisen: Der Antragssteller muss die fachlichen, materiellen Voraussetzungen und persönlichen Eignungen für diese Tätigkeit mitbringen. Dies sollte er auch beweisen, z.B. durch Berufserfahrung, unternehmerische Qualifikationsnachweise, Teilnahme an Seminaren etc.
Tragfähigkeit der Unternehmung beweisen: Eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Industrie-und Handelskammer, Kreditinstitut, Unternehmensberater) ist erforderlich.

Wie wird gefördert? Dauer und Höhe der Förderung

Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate. Sie ist nicht durch die Dauer des restlichen Arbeitslosengeldanspruches begrenzt. Die Förderung umfasst zwei Phasen:

1. Phase:

6 Monate: Pro Monat bisher gewährtes ALG1 für Sicherung des Lebensunterhaltes + zusätzlich 300€ Zuschuss für die soziale Absicherung

Wichtig!!!

Nach den ersten 6 Monaten wird geprüft, ob ein weiterer Anspruch auf Förderung besteht. Es kommt zu einer Neubewertung, wenn der Gründer belegen kann, dass eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität vorliegt. Wichtig ist ferner, ob sich die Angaben und Ziele, die im Businessplan für die ersten 6 Monate gemacht wurden, bestätigt haben und sich das Konzept als tragfähig erwiesen hat. Die Weiterförderung liegt wiederum im Ermessen der Arbeitsagentur!

2. Phase:

Nach erfolgreicher Bewertung von Phase 1: 9 Monate: monatlicher Betrag nur noch 300€

Der Unternehmensberater als wertvolle Unterstützung im Antragstellungsprozess

Mit dem Gründungszuschuss kann die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose unterstützen, die sich selbstständig machen möchten. Den erhalten sie nur, wenn sie mit einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Gerade dieses Vorhaben muss sehr sorgfältig geplant und überlegt werden. Wer diesen Weg gehen will, sollte fachmännische Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen, und das frühzeitig!

Künftig werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit gefordert und die Gründungsförderung muss frühzeitig beantragt werden. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Ihr Existenzgründungsberater stellt Ihnen ein solches Gutachten aus und erstellt mit Ihnen gemeinsam, die notwendigen Dokumente.
Es wird ein aussagekräftiger und stichhaltiger Businessplan (Geschäftsplan) benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte:

- Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- Lebenslauf sowie Unterlagen, aus denen die Befähigung hervorgeht (Diplom, Arbeitszeugnisse)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan für mindestens 3 Jahre
- Umsatz- und Rentabilitäts¬vorschau für mindestens 3 Jahre
- Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt (Freiberufler) oder beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe)


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Informationsstand: Dezember 2015
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