Rechtsformen für Einzelgründungen
30.11.2016Existenzgründer können alleine oder im Team ein Unternehmen gründen. Da sich jeder Existenzgründer für eine Rechtsform entscheiden muss, stellen wir Ihnen im Folgenden die Rechtsformen dar, die für Einzelgründungen in Frage kommen. Hierzu gehören das Einzelunternehmen, die Ein-Personen-GmbH, die Ein-Personen-AG sowie die UG (haftungsbeschränkt).
Das Einzelunternehmen
In der Regel reicht es, wenn der Einzelunternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen (unter der 50.000€ Gewinn Grenze und 500.000€ Umsatz). Allerdings muss der Unternehmer den eigenen Namen im Geschäftsverkehr mit angeben. Das Unternehmen des Einzelkaufmanns muss nach § 19 HGB den Namenszusatz e.K (eingetragener Kaufmann) enthalten. Wenn der geschätzte Gesamtumsatz im laufenden Jahr unter 17.500€ liegt, kann der Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen und wird von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Freiberufler dürfen sich als Einzelunternehmer nicht ins Handelsregister eintragen. Kleingewerbetreibende können dies dagegen freiwillig tun, übernehmen dann aber alle Rechten und Pflichten eines Kaufmanns, wie beispielsweise die Doppelte Buchführung.
Bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Mindestkapital erforderlich. Dem Inhaber steht der volle Gewinn allein zu, jedoch trägt er somit auch das volle Risiko und den Verlust allein. Er muss sich selbst finanzieren können, also notwendiges Eigenkapital allein aufbringen. Zusätzlich haftet er unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.
Alternativ zum Einzelunternehmen, kann ein Existenzgründer sein Unternehmen auch als Einpersonengesellschaft gründen. Dies ist eine Bezeichnung für eine Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter. Hierzu zählen die Ein-Personen-GmbH, UG (Haftungsbeschränkt) sowie die Ein-Personen-AG.
Ein-Personen-GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Die GmbH ist die zweithäufigste Gründungsform in Deutschland. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Unternehmergesellschaft (UG) als Variante der GmbH sind für Unternehmer gedacht, die ihre persönliche Haftung beschränken wollen. Bei der Ein-Personen-GmbH sowie der Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) gibt es nur einen Gesellschafter, der gleichzeitig auch Geschäftsführer in Personalunion ist. Gegründet muss mit einem Gesellschaftsvertrag. Bei einfachen Gründungen reicht auch ein Musterprotokoll aus, dass im Anhang vom GmbH-Gesetz zu finden ist. Das Musterprotokoll kombiniert den Gesellschaftsvertrag mit der Gesellschafterliste und der Bestellung des Geschäftsführers. Sowohl der “normale” Gesellschaftsvertrag als auch das vereinfachte Musterprotokoll müssen notariell beurkundet werden.
Beide Rechtsformen müssen einen Jahresabschluss mit Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, wobei der Gewinn der Körperschaftssteuer unterliegt. Grundsätzlich ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vor allem bei der UG wird bei Krediten und Bürgschaften häufig von der Bank nach private Sicherheiten verlangt. Bei Verstößen gegen das strenge GmbH Gesetz oder bei Insolvenzverschleppung haftet der Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) mit seinem Privatvermögen. Der Zusatz “(haftungsbeschränkt)” ist bei der UG im Geschäftsverkehr zwingend erforderlich.
Bei beiden Rechtsformen erfolgt ein Eintrag ins Handelsregister, denn der geschäftliche Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital 25.000€. Die Gründung einer GmbH ist sehr aufwändig und die Gründungskosten sind relativ hoch. Die UG (haftungsbeschränkt) ist für Gründer kleiner Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen, aber nicht das nötige Stammkapital für die GmbH aufbringen können, interessant. Das Mindestkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt einen Euro. Es ist jedoch sinnvoll die Höhe des Stammkapitals and den tatsächlichen Bedarf des Unternehmens anzupassen. Sonst kann es schnell passieren, dass das Unternehmen schnell überschuldet ist und insolvent geht.
Ein-Personen-AG
Die Ein-Personen-AG, auch kleine Aktiengesellschaft genannt (kleine AG), ist eine Rechtsform für Unternehmen, mit der Existenzgründer gründen können. Sie ist für Unternehmer gedacht, die zusätzliches Kapital benötigen, und/oder zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensübertragung infolge einer Nachfolgeregelung. Die kleine AG ist eine Aktiengesellschaft ohne Börsennotierung. Bei der Ein-Personen-AG ist der Existenzgründer alleiniger Aktionär und Vorstand mit Entscheidungsbefugnis. Er muss aber einen Aufsichtsrat mit mindestens 3 Personen einrichten, dem die Kontrollbefugnis obliegt. Die kleine AG erfordert ein sehr viel höheres Startkapital als die Ein-Personen-GmbH und beträgt 50.000€. Weiterhin ist die kleine AG mit zahlreichen Formalitäten vor und nach der Gründung verbunden. Der Gründungsaufwand und die Gründungskosten sind somit im Vergleich zu den anderen Rechtsformen für Einzelgründer am höchsten. Diese Rechtsform lohnt sich somit nur für größere Vorhaben. Die kleine AG verfügt über eine notariell beglaubigte Satzung und muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Existenzgründer, die ein Unternehmen im Team gründen möchten, stehen mehr Rechtsformen zur Verfügung als bei der Einzelgründung. Zu den Rechtsformen von Mehrpersonengründungen gehören die GBR, die OHG, die PartG und die KG, die zu den Personengesellschaften zählen. Als Kapitalgesellschaften kommen die GmbH, UG (Haftungsbeschränkt), AG und eG in Frage.
Dieser Magazin-Artikel ersetzt keine professionelle Beratung.