Buchführungsprogramm oder Steuerberater?
24.01.2017Beim Start in die Selbstständigkeit stellt sich für den Gründer die Frage, ob er seine Buchführung selbst mithilfe einer Buchführungssoftware durchführen möchte oder er damit einen Steuerberater beauftragen soll. Wer Vorkenntnisse in Buchhaltung und steuerrechtlichen Regelungen besitzt sowie eine strukturierte Arbeitsweise hat, der kann seine Abschlüsse auch selbst erstellen. Jedoch stellt sich hierbei die Frage nach dem Aufwand, der zusätzlich zum eigenen Geschäft erbracht werden muss. Insbesondere wenn der Selbstständige der sogenannten Buchführungspflicht unterliegt, kommt ein nicht erheblicher Aufwand hinzu. Es ist häufig sinnvoller einen Steuerberater zu beauftragen, der sich umfassend mit den steuerrechtlichen Belangen des Unternehmens befasst. Somit bleibt dem Unternehmer mehr Zeit sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren.
Das Finanzamt verlangt von Selbstständigen ihre Finanzen so zu dokumentieren, dass es den Geschäftsverlauf nachvollziehen kann. Jeder Unternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Gewinn zu ermitteln und ihm im Rahmen der Steuererklärung abzugeben. Doch nicht jedes Unternehmen unterliegt automatisch der Buchführungspflicht. Es kommt auf die Art der Selbstständigkeit an, ob die doppelte Buchführung erfolgen muss oder eine einfachere Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreicht.
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Wer ist buchungspflichtig?
Befreiung von der Buchungspflicht
Weiterhin sind Gewerbetreibenden deren Gewinn 60.000€ bzw. Deren Umsatz 600.000€ nicht überschreitet, von der Buchführungspflicht befreit. Auch Kleingewerbetreibende nach §1 Abs. HGB bei denen "das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", sind nicht buchführungspflichtig. Meist gelten für Kleingewerbetreibende dieselben umsatz und steuerrechtlichen Vorschriften wie für Kleinunternehmer.
Kleinunternehmer (sowie Kleingewerbetreibende) haben eine vereinfachte Buchführungspflicht, sie müssen keine Bilanz erstellen. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sein. Voraussetzung ist, dass ihr Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
Pflichten des Kleinunternehmers:
- Steuererklärung : wenn Vorjahresumsatz unter 17.500€ lag und er im laufenden Jahr unter 50.000€ bleibt
- Steuererklärung + Anlage EÜR: wenn Umsatz im Vorjahr zwischen 17.500€ und 50.000€
Liegt der Umsatz über 50.000€, oder wenn im Vorjahr der Umsatz zwischen 17.500€ und 50.000€ lag, dann fällt der Kleinunternehmer aus Kleinunternehmerregelung raus und wird umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn der Gewerbetreibende aber weiterhin unter der Umsatzgrenze von 600.000€ bleibt, muss er lediglich eine EÜR erstellen.
Auch wenn man als Kleinunternehmer von der Bilanzierung befreit ist, ist eine zeitnahe und aktuelle Buchführung wichtig, um nicht den Überblick über die eigene finanzielle Lage zu verlieren.
Buchungspflicht
Bei der Buchführungspflicht dagegen, geht es um die Art, wie ein Selbstständiger seine Einnahmen und Ausgaben erfassen muss. Wenn sie zutrifft, muss der Selbstständige eine doppelte Buchführung, zum Ende eines Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Das Vermögen, die Schulden sowie der Gewinn des Unternehmens sollen im Geschäftsabschluss ersichtlich sein.
Wer alles der Buchführungspflicht unterliegt ist im Steuergesetz sowie Handelsgesetz geregelt. So bestimmt § 238 des Handelsgesetzbuchs die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb müssen folgende Personen Bücher führen: Kaufleute (bei Unternehmensgründung auf eine bestimmte Rechtsform festgelegt: z.b. GmbH, OHG, AG, KG..) und Gewerbetreibende, deren Gewinn 60.000€ oder deren Umsatz 600.000€ überschreitet.
Buchführungsprogramm oder Steuerberater?
Buchführung durch Gründer:
Der Unternehmer muss die Grundlagen der Buchführung beherrschen und steuerliches Hintergrundwissen besitzen. Er muss das richtige Buchführungsprogramm auswählen und darauf achten, dass sein Wissen immer auf dem neuesten Stand ist. Auch wenn er sich die Kosten eines Steuerberaters spart, fallen Ausgaben für den Kauf des Buchführungsprogramms oder auch die investierte Zeit für das Suchen und die regelmäßige Aktualisierung dieses Programms an. Zu beachten ist, dass das Programm GoBD-konform sein muss. Weiterhin muss der Unternehmer Zeit für die monatliche Buchführung einplanen, ist dafür aber immer auf dem aktuellen Stand seiner Geschäftstätigkeit und muss auch die Ein-und Ausgaben nicht erklären. Bei gravierenden Problemen sollte er trotzdem einen Steuerberater um Hilfe bitten. Insgesamt muss man beachten, dass der Zeitaufwand für die Buchführung in Eigenregie viel höher ist als durch einen Steuerberater.
Buchführung durch Steuerberater
Wer für seine Buchführung einen Steuerberater engagiert, kann auf ein profundes Fachwissen und eine umfassende Erfahrung zurückgreifen. Eine korrekte Buchführung sollte beim Steuerberater obligatorisch sein Der Unternehmer selbst braucht sich kein Buchführungswissen anzueignen und kann die gesparte Zeit sinnvoll in sein Kerngeschäft investieren. Auch muss er keine Zeit in die Suche und Nutzung eines Buchführungsprogramms investieren. Trotzdem ist eine gewisse Zuarbeit wie das Ordnen und Vorsortieren von Belegen und Eingangsrechnungen unabdingbar. Weiterhin liegt das Risiko beim Steuerberater, der eine Vermögenshaftpflichtversicherung für Falschberatung oder Falschbuchung hat. Ein Steuerberater kann den Selbstständigen nicht nur bei der Buchführung und Abschlusserstellung unterstützen, sondern kann auch andere Aufgaben übernehmen, wie die Erstellung von Steuererklärungen, die Abrechnung von Löhnen und Gehältern und die Vertretung vor Steuerbehörden und Gerichten.
Hinweis: Der Artikel ersetzt keine professionelle Beratung.
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