Worauf Unternehmer beim Schenken achten müssen
30.10.2020In wenigen Wochen ist Weihnachten. Zum Ende des Jahres werden sich alle einig sein: Dieses Geschäftsjahr war einzigartig. Viele Unternehmen wurden bereits hart von den Auswirkungen der Corona-Pandemie getroffen und mussten mit hohen Umsatzeinbußen rechnen. Was uns bevorsteht, kann noch niemand sagen. Sowohl im privaten als auch im Businesskontext, die Krise lässt sich nicht allein meistern. Nur in der Gemeinschaft und mit gegenseitiger Rücksichtnahme können wir dem Virus entgegentreten.
Daher ist nun ein optimaler Zeitpunkt, den Mitarbeitern, die sich auch unter widrigen Umständen für das Unternehmen eingesetzt haben, und den Geschäftspartnern beziehungsweise Kunden, die ihre Loyalität unter Beweis gestellt haben, zu danken. Und wie lässt sich das besser tun als mit einem Geschenk? Wenn man es richtig angeht, lässt sich dadurch ein finanzieller Vorteil erzielen. Beachtet man die folgenden Punkte allerdings nicht, entstehen zusätzliche Kosten, die sowohl beim Schenkenden wie auch beim Beschenkten für Frust sorgen können.
Entscheidend ist in erster Linie die Frage, wer beschenkt werden soll Mitarbeiter oder Geschäftspartner beziehungsweise Kunden , weil die Vorgaben sich dahingehend unterscheiden.
Geschenke für Mitarbeiter:
Unternehmer wird es freuen zu hören, dass Mitarbeitergeschenke als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ob ein Geschenk versteuert werden muss, hängt von seinem Wert ab: Liegt dieser über 60 Euro muss er versteuert werden, ist das Präsent günstiger und der Anlass ist ein besonderes, persönliches Ereignis, bleibt die Aufmerksamkeit steuerfrei. Das betrifft Hochzeitsgeschenke, Präsente zum Betriebsjubiläum, Geburtstagsgeschenke und Geschenke zur Geburt eines Kindes. Weihnachten wird nicht dazu gezählt.
Bei teureren Geschenken muss nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer das Geschenk, zu den gleichen Bedingungen wie seinen Arbeitslohn, versteuern. Da dies bei den meisten Mitarbeitern aber nicht so gut ankommen dürfte, ist es als Unternehmer ratsam, die Pauschalsteuer zu übernehmen gleiches gilt für Geschenke an Geschäftspartner. Wichtig ist hierbei, den Beschenkten darüber zu informieren, damit es nicht zu Irritationen kommt.
Bei Geldgeschenken ist die Sachlage etwas anders. Hierbei entscheidet nicht die Höhe über die Steuerpflicht, da derartige Präsente immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Geschenke für Geschäftspartner und Kunden:
Die magische Schwelle liegt hier bei 35 Euro pro Person und Jahr. Aufmerksamkeiten bis zu diesem Wert sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Ob es sich bei den 35 Euro um die obere Brutto- oder Nettogrenze handelt, richtet sich danach, ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen selbst Umsatzsteuer erhebt und an das Finanzamt weiterleitet. Demnach gelten für Kleinunternehmer die 35 Euro als Bruttowert-Obergrenze.
Großzügige Unternehmer, die Präsente verschenken wollen, die teurer als 35 Euro sind, sollten sich darüber bewusst sein, dass diese nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und ein Abzug der Vorsteuer nicht möglich ist. Außerdem hat man eine Nachweispflicht, sodass man der Rechnung bestenfalls ein Foto des Geschenkes beilegt, um späteren Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt vorzubeugen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Obergrenze für alle in einem Jahr gemachten Geschenke gilt. Anstatt mehrerer kleiner Geschenke, sollte man also in Erwägung ziehen vielleicht zu Weihnachten ein etwas teureres Geschenk zu machen.
Weitere wichtige Informationen zu Schenken im Business-Kontext haben wir hier zusammengestellt:
Streuartikel: Liegt der Anschaffungspreis unter 10 Euro spricht man bei einem Geschenk von einem Streuartikel. Sie werden nicht als geldwerter Vorteil oder Zuwendung angesehen, sodass auch keine Pauschalsteuer dafür anfällt.
Pauschalsteuer: Sie richtet sich nach dem Wert beziehungsweise Kaufpreis des Präsentes inklusive Umsatzsteuer liegt sie bei 30%. Was nur allzu gerne vergessen wird, ist, dass hierauf auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen sind.
Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, muss sie einheitlich auf alle Präsente und Kunden anwenden. Möchte man diese Besteuerung nicht nutzen, ist der Schenker dazu verpflichtet, dies dem Empfänger mitzuteilen.
Geschenke als Betriebsausgaben: Nicht jede Geschenkart wird automatisch als Betriebsausgabe betrachtet. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Unentgeltliche Zuwendung für einen Nicht-Arbeitnehmer
Es darf keine Gegenleistung für das Geschenk erwartet werden
Übergabe, ohne dass ein Zusammenhang mit einer zuvor erbrachten Leistung besteht
Abzugsfähige Geschenke:
Blumen (davon ausgenommen Beerdigungen)
Eintrittskarten (zum Beispiel für die Oper)
Sach- und Geldgeschenke
Nicht abzugsfähige Geschenke:
- Gewinne und Gewinnspiel
- Warenproben und Werbeartikel
- Gutschriften, Coupons, Rabatte (beziehen sich auf vorangegangen Kauf)
- Trinkgelder, Sponsoringleistungen (beziehen sich auf Gegenleistung)
- Werbeprämien (Gegenleistung wird erwartet)
Gutscheine:
Sie sind ein schwieriges Thema, weil der Arbeitnehmer den Gutschein nur teilweise einlösen und sich die Restsumme auszahlen lassen könnte. Dann würde es sich hierbei nicht mehr um eine reine Sachzuwendung handeln, woran sich ein Betriebsprüfer stören könnte.
Codes of Conduct:
Bei Geschenken für Geschäftspartner und Kunden kann schnell der Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen. Damit es erst gar nicht soweit kommt, legen insbesondere große Unternehmen im Rahmen eines Codes of Conduct Regeln für die Mitarbeiter im Umgang mit Geschenken und Einladungen fest.
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden zu Weihnachten gerne etwas Gutes tun wollen, sollten sich vorher mit einem Unternehmens- oder Steuerberater dazu austauschen, damit sich sowohl der Beschenkte als auch der Schenker über die wertschätzende Geste freuen können.
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