Insolvenzverfahren so ist der Ablauf
01.08.2020Im Unterschied zum April letzten Jahres ist die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in diesem Jahr um 13,3% zurückgegangen (Quelle: Destatis). Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise könnte dies auf den ersten Blick irritierend erscheinen, ist es aber ganz und gar nicht. Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vorerst ausgesetzt.
Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, begründet die Entscheidung so: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.
Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Aufschiebung für ein Unternehmen infrage kommt: Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss infolge der Corona-Pandemie entstanden sind; wovon bei den meisten aktuellen Unternehmenspleiten ohnehin ausgegangen wird. Nicht nur entscheidend für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, sondern auch für die Kredite, die man zur Rettung des Unternehmens beantragen möchte oder muss, ist, dass eine realistische Chance besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. In Not geratene Unternehmen soll durch den Aufschub die Möglichkeit gegeben werden, mit Gläubigern zu verhandeln und die finanziellen Mittel zu beschaffen, die zum Ausgleich des finanziellen Rückstands erforderlich sind.
War ein Unternehmen vor dem 1. März zahlungsunfähig, musste die Geschäftsführung gemäß § 15 a Abs. 1 InsO innerhalb von drei Wochen Firmeninsolvenz offiziell auch Regelinsolvenz genannt anmelden. Tat sie das nicht, mussten die Verantwortlichen aufgrund von Insolvenzverschleppung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Wann muss man Insolvenz anmelden?
Ein Kriterium dafür, dass ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss, ist, dass es zahlungsunfähig und dementsprechend nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu begleichen. Weitaus schwieriger stellt sich die Situation bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit dar. Laut § 18 Abs. 2 InsO wird der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein [..], bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. Gerade bei Unternehmen, die jeden Tag zahlreiche Zahlungsein- und -ausgänge zu verbuchen haben, ist es mitunter herausfordernd, hierbei den Überblick zu behalten und zu erkennen, wann dieser Zeitpunkt tatsächlich eintritt.
Grundsätzlich gilt jedoch in jedem Fall, ein waches Auge auf die Finanzen zu haben. Deuten sich Umsatzrückgänge an und lässt sich bereits erahnen, dass die finanziellen Mittel zur Neige gehen, sollte man nicht erst abwarten, bis es zu spät ist, sondern frühzeitig Gegenmaßnahmen einleiten. Solange noch ein sanierungsfähiger Unternehmenskern vorhanden ist, besteht im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens die Möglichkeit, das Unternehmen nach einem festgelegten Maßnahmenplan zu sanieren und es fit für die Zukunft zu machen.
Dritte Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Überschuldung. Davon ist laut dem Gesetzgeber dann die Rede, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Wie ist der Ablauf des Insolvenzverfahrens?
Ist eine der zuvor genannten Situationen eingetreten, muss man einen Insolvenzantrag stellen. Dies erledigen Unternehmen bei dem zuständigen Amtsgericht richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens , welches dann als Insolvenzgericht fungiert. Es prüft, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt wurden, um das Verfahren zu eröffnen. Viele wissen nicht, dass für ein Insolvenzverfahren noch ein gewisses verwertbares Vermögen nötig ist, welches dazu dient, die durch das Verfahren auflaufenden Kosten zu decken. Neben den Gerichtskosten muss auch die Vergütung des Insolvenzverwalters damit abgeglichen werden können. Nur wenn dies sichergestellt ist, wird das Verfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter übernimmt das Ruder. Das heißt, dass das gesamte Unternehmensvermögen und damit auch alle in ihm befindlichen Gegenstände beschlagnahmt werden. Hat man keine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt, sorgt nun der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter für die Liquidierung oder Sanierung des Unternehmens.
Hat er sich dafür entschieden, das Unternehmen zu liquidieren, wird die Firma aufgelöst und sämtliche Vermögenswerte werden veräußert, um damit die Gläubiger zu befriedigen. Dazu gehört auch, dass sämtliche Verträge aufgelöst werden und das Unternehmen zum Schluss aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Fazit:
Die meisten Unternehmer kennen ihr Geschäft ganz genau und können relativ gut einschätzen, wie es um ihre Finanzen bestellt ist. Optimismus und auch ein zu großes Ego sind hierbei nicht die besten Berater. Um das Unternehmen trotz Krise weiterhin erhalten zu können und es wieder zu dem Erfolgsgarant zu machen, der es zuvor einmal war, sollte man sich rechtzeitig Unterstützung suchen.
Bei den ersten kriselnden Anzeichen ist es ratsam, sich mit einem Unternehmensberater abzustimmen, der weiß, wann und mit welchen Maßnahmen das Bsuiness zu retten ist und wann es unter Umständen doch sinnvoller ist, Insolvenz zu beantragen. Berater, die sich mit derart schwierigen Fragen auskennen, findet man z.B.mit wenigen Klicks auf UnternehmensberaterScout.
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