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Teil 2: Die Gewerbeanmeldung Sonderfälle & Checkliste


Neben der Aufnahme einer Selbstständigkeit gibt es noch weitere Tatbestände, die meldepflichtig sind:

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Gewerbeanmeldung | Foto: (c) StartupStockPhotos/pixabay.com

 

  1. Umzug des Betriebes: Egal, ob man innerhalb oder über die Grenzen einer Gemeinde hinaus umzieht, das Gewerbeamt will darüber informiert werden. Bei dem zweitem Fall kann es sogar nötig sein, sich bei dem vorher zuständigen Amt abmelden zu müssen, um sich dann bei dem anderen Gewerbeamt, welches für den neuen Unternehmenssitz verantwortlich ist, wieder anzumelden.
  2. Inhalt der gewerblichen Tätigkeit ändert sich oder dehnt sich aus: Wer vorher Autos verkauft hat und sich nun entscheidet, in der Gastronomie Fuß zu fassen, muss dies ebenso angeben wie den Wechsel innerhalb der Handelsstufen. Davon ist dann die Rede, wenn das Geschäft vom Einzel- zum Großhandel wird oder aber wenn ein Einzelhandel vom Großhandel annektiert wird.
  3. Betriebsaufgabe: Unabhängig von den dafür vorliegenden Gründen will das Gewerbeamt wissen, wenn eine Unternehmung final beendet wird. Will man jedoch das Gewerbe nur über einen bestimmten Zeitraum zum Beispiel saisonal bedingt ruhen lassen, muss das ebensowenig angezeigt werden wie die Einstellung einzelner Geschäftsbereiche.

Woran viele nicht denken, ist, dass man nicht nur eine Gewerbeanmeldung für die Hauptniederlassung eines Unternehmens braucht, sondern auch für Zweigniederlassungen sowie unselbstständige Zweigstellen. Vor allem Letztgenannte fallen bei der Anzeige nur allzu gerne durchs Raste; hierzu zählen zum Beispiel Auslieferungslager und Annahmestellen. Auch die Niederlassungen ausländischer Unternehmen sind meldepflichtig, wenn sie nicht nur eine Erkundungsfunktion haben, sondern hierüber Verträge abgeschlossen und tatsächliche Dienstleistungen für Kunden erbracht werden.

Haben Unternehmen ihren Hauptsitz in einem anderen Land und ihre in Deutschland geplanten Aktivitäten sind anzeigepflichtig, geht damit die Notwendigkeit einher, ihre sofern vorhanden Eintragung im Register des Heimatlandes in Form einer öffentlich beglaubigten Kopie und deutscher Übersetzung nachzuweisen. Wichtige Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Anmeldende die nötige Vertretungsbefugnis mitbringt. Sollte diese nicht aus dem Registerauszug ersichtlich sein, ist es Aufgabe des Unternehmens, eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Auch hier darf die deutsche Übersetzung nicht fehlen, um einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen.

Handwerker müssen Fähigkeiten nachweisen

Nicht nur bei ausländischen Unternehmen, sondern auch bei Handwerkern gestaltet sich die Beantragung des Gewerbescheins etwas komplexer als in anderen Bereichen. So wird von Handwerkern auch die Eintragung in eine Handwerksrolle verlangt. Absolut unerlässlich ist dafür die Meisterprüfung. Bei einer Einzelunternehmung kommt dafür niemand anderes infrage als der Inhaber selbst. Auf diese Weise soll nachgewiesen werden, dass der Chef auch die nötigen Fähigkeiten mitbringt, um so ein Geschäft nicht nur zu leiten, sondern er auch die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten gewährleisten kann. Im Unterschied dazu genügt es bei einer Personengesellschaft, wenn einer der persönlich haftenden Gesellschafter den Meisterbrief vorlegen kann. Gleiches trifft auf eine GmbH zu, alternativ kommt dafür auch ein fachtechnischer Betriebsleiter infrage, der selbst keine Geschäftsführertätigkeit ausüben muss.

Weitere Besonderheiten bei der Gewerbeanmeldung

Läuft das Geschäft gut und soll eine Tochtergesellschaft gegründet werden, genügt es nicht, sich auf der Gewerbeanmeldung der Unternehmens-Mutter auszuruhen. Bei erlaubnispflichtigen und handwerklichen Unternehmungen ist es unverzichtbar, dass die gleiche Befähigung nachgewiesen wird wie beim Hauptsitz. Besonderes Augenmerk sollte ebenfalls bei der Gewerbeanmeldung für die Gründung von Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen gelegt werden. Zweigstellen in einem handwerklichen Geschäftsbereich kommen nicht um einen eigenen Meister beziehungsweise fachtechnischen Betriebsleiter und die Eintragung in die Handwerksrolle herum, wenn diese mehr als 100 Kilometer vom Hauptsitz entfernt ist.

Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, wie Makler, Bauträger, etc., genügt es, wenn dem Inhaber die Erlaubnis erteilt wurde. Stellt sich heraus, dass die Leitung der Zweigstelle oder aber auch die Geschäftsleitung nicht zuverlässig agiert, kann diese Erlaubnis ebenso gut wieder entzogen werden. Besonders sensibler Umgang ist mit Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln und/oder Giften handeln, gefragt wie auch im Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder aber der Gesundheitspass beim Handel mit speziellen Lebensmitteln.

Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass der Gewerbeschein, wenn er einmal bestätigt wurde, dauerhaft gilt. Es sei denn, man entscheidet sich selbst zur Abmeldung des Betriebes.

Checkliste zur Gewerbeanmeldung:

  1. In Erfahrung bringen, wer im Unternehmen anzeigepflichtig ist.
  2. Notwendige Formulare für die Gewerbeanmeldung ausfüllen und vorher prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Sind Genehmigungen und Nachweise für die Anmeldung nötig?
    • Liegt die Eintragung in die Handwerksrolle (bei Handwerkern) vor?
    • Liegt (zum Beispiel bei einer GmbH) der Handelsregisterauszug vor?
    • Liegt (bei ausländischen Antragstellern) die Aufenthaltsgenehmigung vor?
    • Gegebenenfalls kann auch die Vorlage eins polizeilichen Führungszeugnisses oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt nötig sein.
    • Nachweis der eigenen Identität mit dem Personalausweis oder Reisepass.
  3. Vorlage der Anmeldung beim zuständigen Sachbearbeiter. In der Regel ist das Gewerbeamt oder aber Ordnungsamt dafür verantwortlich.
  4. Bestätigung der Anmeldung durch den Sachbearbeiter. Hiermit gilt der Gewerbeschein als ausgestellt.

Obwohl die Gewerbemeldung auf den ersten Blick als relativ einfache, formale Grundlage wirkt, kann sie sich je nach Einzelfall als recht komplex herausstellen. Um von Anfang an die nötigen Anzeigeverpflichtungen zu erfüllen, ist es vor allem bei Sonderfällen ratsam, mit einem Unternehmensberater zusammen zu arbeiten. Immerhin kann das richtige Vorgehen beachtliche steuerliche Nachzahlungen sparen, sodass man gut beraten ist, auf der Online-Plattform UnternehmensberaterScout nach einem erfahrenen Experten Ausschau zu halten.

>>Der Text stellt keine vollständige Beratung dar und ersetzt sie nicht<<

Foto: (c) StartupStockPhotos/pixabay.com

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