Mit diesen Finanzspritzen den Lockdown light überstehen


Wochenlang wurde gemutmaßt und gerätselt: Kommt sie oder kommt sie nicht, die zweite Corona-Welle? Und als wir schon fast wieder soweit waren, uns in der neuen Normalität einzurichten, ist sie dann eben doch mit voller Wucht über uns hineingebrochen. Wir haben inzwischen täglich so viele Neuinfektionen wie nicht einmal in der Hochphase der ersten Corona-Welle.

Die Politik versucht nun mit allen Mitteln, die Menschen davon abzuhalten, sich in größeren Gruppen zu treffen, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und dadurch vor allem die Risikogruppen zu schützen. Blieben insbesondere ältere Menschen zuletzt von den Neuinfektionen verschont, stecken sie sich nun auch wieder vermehrt an. Parallel dazu sinkt die Anzahl der noch freien

Intensivbetten in den Krankenhäusern täglich.

Wurden mit einem Wumms im März, April sämtliche Geschäfte und Restaurants geschlossen, soll nun ein Lockdown light dafür sorgen, die Neuinfektionszahlen drastisch zu senken. Restaurants, Bars, Kneipen, Theater, Opern, Konzerthäuser und Museen mussten schließen. Kurz: der gesamte Gastronomie- und Kulturbetrieb ist schlagartig zum Erliegen gekommen. Wurde sich infolge der Corona-Maßnahmen bereits im Frühjahr beschwert und gefragt, wie man die ausbleibenden Umsätze ausgleichen soll, trifft es diese Unternehmen und Organisationen nun noch einmal härter.
Die Rücklagen sind aufgebraucht, folglich gehen ausbleibende Zahlungen direkt an die Substanz. Das weiß auch die Bundesregierung, sodass sie bestimmte Förderprogramme verlängert oder angepasst hat, damit wir es uns nach dem Lockdown wieder in unseren Lieblingsrestaurants schmecken lassen und im Museum vom Alltag abschalten können.

Welche Hilfsprogramme Unternehmen, Einrichtungen, Selbstständigen und Vereinen zur Verfügung stehen, haben wir in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Sie richtet sich an Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, die von den vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Um den Verlust im Vergleich zum Vorjahr auszugleichen, wird der Umsatz aus dem November 2019 als Vergleichswert herangezogen. Im Rahmen einer einmaligen Kostenpauschale können Unternehmern bis zu 75% dieser Summe ausgezahlt werden. Gezahlt wird für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jüngeren Unternehmen, orientiert man sich an dem Oktober-Umsatz dieses Jahres. Da die Umsätze von Soloselbstständigen von Monat zu Monat stark variieren können, haben sie die Möglichkeit, als Bezugsrahmen, den durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 als Richtwert zu nehmen.

Die Auszahlung soll möglichst unkompliziert über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen.

KfW-Schnellkredite: Auch hierüber soll es Unternehmen ermöglicht werden, Verluste in kurzer Zeit auszugleichen. Voraussetzung ist, dass sie nicht mehr als zehn Beschäftigte und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse haben. Schließlich soll sich kein marodes Unternehmen durch die Kredite gesundstoßen, um kurze Zeit später dann doch Insolvenz anmelden zu müssen. In Abhängigkeit vom Umsatz des Vorjahres können kleine Unternehmen bei ihren Hausbanken Kredite von bis zu 300.000 Euro erhalten. Hierbei befreit der Bund die Hausbanken von der Haftung und eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt. Man setzt voll und ganz auf die Ehrlichkeit der Unternehmer.

Überbrückungshilfe: Seit Juli 2020 wurden kleinen und mittelständischen Unternehmen wie auch Soloselbstständigen und Freiberuflern Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt, um damit die betrieblichen Fixkosten zu decken und Umsatzrückgänge abzumildern. Die aktuelle Überbrückungshilfe ist bereits eine Neuauflage und kann seit 21. Oktober für den Zeitraum September bis 31. Dezember 2020 beantragt werden. Diese Hilfe soll insbesondere denjenigen zugute kommen, die besonders hart von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen sind und wird daher als Zuschuss angeboten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Überbrückungshilfe II kann allerdings nicht von den Betroffenen selbst, sondern nur von deren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Rechtsanwälten beantragt werden. Es scheint, als will der Bund dadurch vermeiden, dass Geschäftsleute die Hilfe beantragen, denen die Unterstützung im Grunde nicht zusteht. Daher soll die Antragstellung über die Zwischeninstanz erfolgen.

Ausblick:
Insgesamt stellt die Bundesregierung damit deutschen Selbstständigen ein Hilfspaket in Höhe von 10 Milliarden Euro zur Verfügung. Ob dies genügt, in die Krise geratene Unternehmen zu retten, wird sich nächstes Jahr zeigen und sicherlich auch davon abhängen, ob in den kommenden Wochen und Monaten noch weitere Lockdowns folgen werden. Solange es keine Impfung oder ähnlich wirksame Methoden gibt, um dem Corona-Virus Einhalt zu gebieten, bleiben uns bei erneuten Anstiegen der Infektionszahlen derartige Maßnahmen sicherlich nicht erspart.

Eine Maßnahme, die bereits zu Beginn der Pandemie beschlossen wurde und auch schon bis zum 31.12.2020 verlängert wurde, ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht. Dadurch ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronavirus-Pandemie insolvenzreif geworden sind. Entscheidend war, dass die Unternehmen Aussicht darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Dementsprechend soll die Verlängerung nur denjenigen Unternehmen zugute kommen, die sich infolge der Coronavirus-Pandemie verschulden mussten, aber nach wie vor zahlungsfähig sind. Und auch hier darf man gespannt sein, ob das Gesetz sich positiv auswirkt oder die Insolvenzen mit Beginn des nächsten Jahres sprunghaft ansteigen werden.

Wenn man nicht weiß, ob und welche Hilfen für einen infrage kommen, ist man als Selbstständiger auf der sicheren Seite, sich vorher mit einem Unternehmensberater auszutauschen.

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