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Kleinunternehmerregelung für Existenzgründer sinnvoll?


Jeder Existenzgründer steht am Anfang seiner Geschäftstätigkeit als selbständiger Unternehmer vor einer Menge zu klärender steuerrechtlicher Fragen. Eine Entscheidung, die jeder Gründer treffen muss ist seine Einstufung bezüglich der Umsatzsteuerbehandlung. Möchte er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder lieber nicht? Im Folgenden wird die Kleinunternehmerregelung vorgestellt sowie die wichtigsten Fragen dazu beantwortet. Außerdem werden die Vor- und Nachteile aufgezeigt, sowie die Konsequenzen beschrieben sobald zuvor festgesetzte Umsatzgrenzen überschritten werden.

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Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Kleinunternehmerregelung

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 des Umsatzsteuergesetzes ist eine Vereinfachung der Umsatzsteuererhebung und wurde geschaffen, um kleine Unternehmen besonders in der schwierigen Startphase zu unterstützen. Durch die Regelung wird die steuerliche Belastung auf ein Minimum herabgesetzt. Somit fällt für den Unternehmer viel weniger Bürokratie an, Umsatzsteuererklärungen fallen weg. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf der Unternehmer auf seinen Umsatz keine Umsatzsteuer erheben. Bei den Rechnungen verzicKleinunternehmerregelung sinnvoll? | Foto: (c) simontk / fotolia.com htet der Unternehmer auf die Umsatzsteuer und damit die Weitergabe an den Kunden. Allerdings gibt es dann auch nicht Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Für wen gilt sie?

Die Regelung ist eine Erleichterungsvorschrift für kleine Unternehmen, Gewerbetreibende Selbständige und Freiberufler, sowie Land- und Forstwirte, die aufgrund geringer Umsätze von umsatzsteuerrechtlichen Pflichten befreit werden. Unternehmer können diese Regelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im vorangegangen Jahr weniger als 17.500€ betragen hat und im aktuellen Jahr den Betrag von 50.000€ nicht überschreitet. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein! Der Kleinunternehmer gilt umsatzsteuerlich quasi als Privatperson und muss selbst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, bekommt somit aber auch keine Rückerstattung. Nimmt der Unternehmer als Existenzgründer seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit neu auf, hat er keinen Vorjahresumsatz, den er zur Beurteilung heranziehen könnte. Bei Existenzgründern ist deshalb der voraussichtliche Umsatz im Gründungsjahr entscheidend. Diese Schätzung muss beim Finanzamt vorgelegt werden. Der Existenzgründer kann die Zahlen seinem Businessplan entnehmen, der Gewinn- und Umsatzprognosen der nächsten Jahre enthält. Bei Gründern kommt es also nur darauf an, dass der Umsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 17.500€ nicht überschreitet. Achtung, bei Existenzgründern kommt es häufig vor, dass die Gründung in der Mitte eines Jahres erfolgt und nicht unbedingt zum 01.01. Man spricht dann von einem Rumpfgeschäftsjahr. Dies ist ein Geschäftsjahr, das weniger als 12 Monate dauert. Dementsprechend wird das Finanzamt die Umsatzschätzung auf das Gesamtjahr hochrechnen (auf die vollen 12 Monate). Rechnen Sie als Gründer also ihren geschätzten Umsatz auf das gesamte Jahr hoch, um selbst zu sehen, ob Sie die Kleinunternehmerregelung wirklich in Anspruch nehmen können.

Wer ist Kleinunternehmer?

Es gibt keine besondere Rechtsform, die der Kleinunternehmer vorweisen muss. Daher können natürliche Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen (UG, GmbH, AG) sowie auch Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Kleinunternehmer sein. Es wird die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit eines Unternehmers für den Umsatz zusammengerechnet. Ein einzelner Unternehmer kann somit nur ein einziges Kleinunternehmen führen.

Wie wird der Umsatz berechnet?

Die Grenzen von 17.500€ und 50.000€ des Umsatzes sind für alle Kleinunternehmer bindend. Als Umsatz wird die Summe aller tatsächlich durch den Kunden gezahlten Entgelte (Einnahmen) bezeichnet, abzüglich der Beträge, welche durch eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erzielt wurden.

Was sind die Vorteile und die Nachteile der Kleinunternehmerregelung?

Vorteile für den Existenzgründer sind:

  • Geringe steuerliche Belastung (Einstufung als Privatperson)
  • Kaum Aufwand bei der Rechnungserstellung
  • Handelsregistereintrag nicht verpflichtend (Kostenvorteil!)
  • Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden (da sie nicht erhoben wird)
  • Keine Doppelte Buchführung
  • Als Steuererklärung an das Finanzamt reicht einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Private Krankenversicherung möglich
  • Wenn Kundenkreis mehrheitlich aus Privatkunden bestehend (kein Vorsteuerabzug), Leistungen günstiger anbieten als Konkurrenz, die Umsatzsteuer ausweisen müssen (Wettbewerbsvorteil!)
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich (Zeitvorteil)
Folgende Nachteile müssen bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berücksichtigt werden:

  • Der Unternehmensname muss immer dem Vor- und Nachnamen des Unternehmers entsprechen, kreative Namen sind verboten
  • Kleinunternehmer können keine Umsatzsteuer für gekaufte Waren gegenüber dem Finanzamt geltend machen, für Anschaffungen für das eigene Unternehmen muss der volle Bruttobetrag finanziert werden können
  • Auf potenzielle Kunden wirkt eine Registrierung im Handelsregister anziehender
  • Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, werden andere Unternehmen seltener zu Kunden werden, da ihnen die Möglichkeit des Vorsteuerabszugs genommen wird.
  • Evtl. Offenbarung als Kleinunternehmer gegenüber Kunden, dass Umsätze unter 17.500€ liegen, negative Auswirkung
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Was passiert wenn der geschätzte Umsatz größer ausfällt?

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung sollte zu Beginn des Geschäftsjahres mit großer Sorgfältigkeit durchgeführt werden. Grundsätzlich sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, sodass auch auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf.

Insbesondere für Existenzgründer ist die erste Grenze von 17.500€ bindend, da sie kein Vorjahr vorweisen können. Vor allem durch eine Schätzung und Hochrechnung des Umsatzes in einem Rumpfjahr kann es schnell passieren, dass diese Grenze überschritten wird. Das bedeutet, dass der Gründer von Anfang an keinen Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung hat. Bei allen Unternehmen, die im Vorjahr einen Umsatz unter 17.500€ ausgewiesen haben, in diesem Jahr unter 50.000€ liegen, müssen erst im nächsten Jahr die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und fallen dann aus der Kleinunternehmerregelung.

Wird die Obergrenze von 50.000€ des Umsatzes entgegen aller Prognosen trotzdem überschritten, zieht das einen sofortigen Ausschluss aus der Kleinunternehmerregelung nach sich. Die steuerliche Belastung wächst augenblicklich. Denn fällt dem Unternehmer auf, dass er sich eigentlich von Jahresbeginn an der Umsatzsteuerpflicht hätte unterwerfen müssen, d.h. sein Umsatz vor Ablauf des Kalenderjahres über 50.000€ kommt, so muss er die fällige Umsatzsteuer auf Basis der eingenommen Erlöse nachzahlen. Auf alle bisher ausgestellten Rechnungen muss er Umsatzsteuer abführen. Hieraus ergeben sich unmittelbare finanzielle Nachteile, insbesondere wenn der Kundenstamm vermehrt aus Privatkunden besteht. Rechnungen für Privatpersonen können nachträglich nicht geändert werden, denn das würde einer nachträglichen Preiserhöhung gleichkommen. Rechnungen an Unternehmen, die einen Vorsteuerabzug geltend machen können, können nachträglich geändert werden. In diesem Fall müssen Rechnungen storniert und neu ausgestellt werden. Dies ist mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden!

Sobald die Grenzen nach § 19 Abs. 1 UStG im laufenden Jahr überschritten werden, fällt der Unternehmer im nächsten Jahr aus der Kleinunternehmerregelung heraus. Allerdings ist anzumerken, trotz des erhöhten nachträglichen Aufwandes, ist eine positive Geschäftsentwicklung mit steigenden Umsatzzahlen ein Anlass zur Freude! Es bleibt jedoch unabdingbar für den Kleinunternehmer seine Umsatzgrenzen stets im Blick zu haben. Um nicht unnötig Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen, sollte man auch als Kleinunternehmer bei steuerlichen Fragen frühzeitig Hilfe in Anspruch nehmen. Steuerberater beraten Kleinunternehmer von Beginn an und behalten die enstprechenden Zahlen im Blick.

Foto: (c) simontk / fotolia.com

Dieser Magazin-Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar.

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