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Tipps und Besonderheiten der Kleinunternehmerregelung

  • Voraussetzungen und Pflichten des Kleinunternehmers
    Wenn Sie Ihr Unternehmen nach der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 Umsatzsteuergesetz führen möchten, werden Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich ist die Regelung für all Diejenigen gedacht, die in der Existenzgründungsphase sind oder nur ein kleines Unternehmen führen. Durch die Kleinunternehmerregelung wird die steuerliche Belastung auf ein Minimum herabgesetzt.

    Neben einer Reihe von Vorteilen, die bereits in unserem Artikel zur Kleinunternehmerregelung für Existenzgründer genannt wurden, bestehen gewisse Pflichten, denen der Kleinunternehmer nachkommen muss. Weiterführende Information zur Kleinunternehmerregelung, Tipps und Besonderheiten werden im Folgenden aufgeführt.

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    Voraussetzungen und Pflichten des Kleinunternehmers

    - Umsatz darf 17.500 Euro im Gründungsjahrbzw. Vorjahr nicht überschreiten
    Im Folgejahr dürfen 50.000 Euronicht überschritten werden
    Tipps für Kleinunternehmer  | Foto: (c) lenetsnikolai  / fotolia.com
    - Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen, vermerken mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung

    - Anfertigung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als steuerliche Erklärung für das Finanzamt

    - R
    egelmäßige Umsatzüberwachung (Einhaltung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze)

    - Unternehmensbezeichnung Vor- und Nachname des Unternehmers, keine Phantasienamen

    Tipps für die Rechnungserstellung

    Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, erstellt aber auch eine detaillierte Rechnung über seine erbrachten Leistungen. Zusätzlich sollte auf der Rechnung ein Hinweis zu finden sein, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Beispielsweise könnte da stehen: "Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Oder "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung lt. § 19 des UStG." Wer aus Versehen die Umsatzsteuer doch auf einer Rechnung ausgewiesen hat, geht automatisch eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ein. Sie muss auf jeden Fall abgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger der Rechnung diese tatsächlich mitgezahlt oder nicht. Allerdings kann der Kleinunternehmer unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung diese berichtigen (nach §14 c Abs. 2 UStG) und somit die Abgabe an das Finanzamt abwenden.

    Steuerpflichten bei der Kleinunternehmerregelung

    Obwohl der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit ist, muss er trotzdem die anderen Steuervorschriften beachten wie andere Selbstständige, Freiberufler, gewerbliche Unternehmer, Land und Forstwirte. Dazu zählt die Einkommenssteuer auf den Gewinn, sowie in manchen Fällen die Gewerbesteuer (die bei der ersten Umsatzgrenze von 17.500€ keine Rolle spielt). Der Kleinunternehmer muss daher eine Einkommenssteuererklärung und seine Gewinnermittlung (Überschussrechnung, "EÜR"). Eine Jahresumsatzteuererklärung muss der Kleinunternehmer ans Finanzamt übermitteln. Hier prüft das Finanamt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind.

    Anmeldung beim Finanzamt

    Wie wird man denn nun Kleinunternehmer? Bei der Unternehmensgründung kann der Status "Kleinunternehmer" beim Finanzamt über den sogenannten 'Fragebogen zur steuerlichen Erfassung' beantragen.

    Ihre Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmer-Regelung teilen Sie dem Finanzamt in der Regel auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit. Sie können ihn beim Finanzamt anfordern oder haben ihn vielleicht bereits unaufgefordert zugeschickt bekommen.

    Niemand wird automatisch Kleinunternehmer! Für die Kleinunternehmerregelung entscheiden Sie sich freiwillig. Sind die Voraussetzungen (bezgl. Umsatzgrenzen) gegeben, können Sie Kleinunternehmer werden, müssen es aber nicht. Es ist wichtig für den Unternehmer genau abzuwägen, ob sich die Kleinunternehmerregelung für ihn lohnt bzw.er lieber verzichten.

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    Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

    Insbesondere bei hohen Anfangsinvestitionen, v.a. bei Existenzgründern, muss der Unternehmer dann alles selbst finanzieren und hat keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die in den dafür enthaltetenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer geht sonst für den Kleinunternehmer verloren. Wenn voraussichtlich im Geschäftsjahr die Vorsteuererstattungen (aus den Eingangsrechnungen) höher ausfallen als die Umsatzsteuer ( aus den Ausgangsrechnungen) dann sollte der Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Folge des Verzichts ist, dass der Unternehmer die nächsten 24 Monate Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln muss. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle daher deutlich aufwändiger als bei der Anwendung der Regelung.

    Bei Verzicht (ausüben des Optionsrechts), ist er die nächsten 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre kann er wieder einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen. Nur beim freiwilligen Verzicht greift die 5-Jahresbindung. Wenn durch Überschreitung der Obergrenzen der Kleinunternehmer in die Regelbesteuerung wechselt, kann er bei Erfüllung aller Vorrausetzungen bereits im Folgejahr wieder wählen.

    Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

    Der Weg von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung ist keine Einbahnstraße. Sobald Ihr Vorjahresumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer!) wieder unter 17.500 Euro liegt und der Jahresumsatz des Folgejahres voraussichtlich unter 50.000 Euro bleiben wird, können Sie beim Finanzamt den Kleinunternehmer-Status beantragen. Vor allem bei Unternehmen, deren Umsätze stark schwanken, ist ein wiederholter Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung möglich.

    Foto: (c) lenetsnikolai / fotolia.com

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